§ 244 UGB - konzernkonsolidierung.at

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Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses

Hat eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH, Aktiengesellschaft – AG, Societas Europaea – SE), eine GmbH & Co KG, eine Genossenschaft oder eine Privatstiftung mit Sitz im Inland ein (oder mehrere) Tochterunternehmen, so muss sie, wenn sie gewisse Größenmerkmale übersteigt, zusätzlich zu ihrem eigenen Jahresabschluss einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht und einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstellen. Zuständig dafür sind die gesetzlichen Vertreterinnen/gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens.