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Einbezug in einen befreienden Konzernabschluss gem. § 245 UGB
Gemäß § 245 UGB kann auf die Erstellung eines Konzernabschlusses verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst in einen Konzernabschluss einbezogen ist. Dieser Konzernabschluss muss tatsächlich aufgestellt und geprüft werden.