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Größenabhängige Befreiung gem. § 246 UGB
Ausgenommen von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses sind kleine Konzerne, die zwei der drei größenabhängigen Kriterien - Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer - unterschreiten. Die größenabhängigen Kriterien können entweder nach der Bruttomethode durch Aufsummierung der größenabhängigen Kriterien - Summenabschluss - oder nach der Nettomethode - fiktiver Konzernabschluss - ermittelt werden.
Bruttomethode | Nettomethode | |
Bilanzsumme | 24 Mio. EUR | 20 Mio.EUR |
Umsatzerlöse | 48 Mio. EUR | 40 Mio. EUR |
Arbeitnehmer | 250 | 250 |